Gesetze / Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub
7. BImSchV§ 4 Emissionswert
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%207/4#abs-1 (1) Anlagen im Sinne des § 1 sind so zu betreiben, daß die Massenkonzentration an Staub und Spänen in der Abluft, bezogen auf den Normzustand (0 Grad C; 1013 Millibar),
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1975, 3133)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%207/4#abs-2 (2) Anlagen nach Absatz 1 Nr. 1, die nach dem 1. Januar 1977 errichtet werden, sind abweichend von Absatz 1 so zu betreiben, daß die Massenkonzentration an Staub und Spänen in der Abluft, bezogen auf den Normzustand, einen Wert von 20 Milligramm je Kubikmeter Abluft nicht überschreitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%207/4#abs-3 (3) Werden mehrere Anlagen in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang betrieben, ist bei der Festlegung der zulässigen Massenkonzentration dieser Anlagen die Summe aller Volumenströme zugrunde zu legen.